Zusatzfinanzierung der AHV / Auswirkungen / Mehr Aufwand für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, Exporte nicht betroffen

Unternehmen & Mehrwertsteuer

Mehr Aufwand für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, Exporte nicht betroffen

1. Ordnungnur qualitativ↑ steigtteilweise umkehrbarMehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, Beherbergungsbetriebe, Unternehmen mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen

Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen die neuen Sätze umsetzen; laut Bundesrat ist das mit erheblichem personellem und finanziellem Aufwand verbunden und braucht idealerweise ein Jahr Vorlauf, sobald die Sätze feststehen. Können Unternehmen die Erhöhung nicht ganz weitergeben, kann das in Branchen mit starker Konkurrenz auf die Margen drücken. Unternehmen mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen oder zu geringem Umsatz können die Steuer auf ihren Vorleistungen nicht abziehen und tragen sie selbst. Exporte sind von der Mehrwertsteuer befreit und von der Erhöhung nicht betroffen. Für Beherbergungsleistungen steigt der Sondersatz um 0,2 Prozentpunkte.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (5)

stützt

Im Weiteren benötigen MWST-Pflichtige Unternehmen genügend Zeit, um eine Steuersatzänderung umzusetzen. Für die Unternehmen ist dies also mit einem erheblichen personellen und finanziellen Aufwand verbunden. Idealerweise beträgt die Vorlaufzeit 1 Jahr ab Feststehen von neuen Steuersätzen.

stützt

Unternehmen, die von der MWST ausgenommene Leistungen erbringen, und Unternehmen, die wegen zu geringen Umsätzen nicht steuerpflichtig werden, können die MWST, die auf ihren Vorleistungen lastet, ebenfalls nicht als Vorsteuer in Abzug bringen.