Sources / Botschaft zur Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung» (Ernährungsinitiative) vom 13. August 2025 (BBl 2025 2506)
Swiss Federal Council
Botschaft zur Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung» (Ernährungsinitiative) vom 13. August 2025 (BBl 2025 2506)
- Publisher
- Swiss Federal Council
- Language
- German
- Web address
- https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/2506/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2025-2506-de-pdf-a.pdf
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| 13.09.2026, 15:16CURRENT | application/pdf | 535 KB | fbb266…af8eb209 | 21 |
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- #1Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 74a, SachüberschriftErhaltung der Ökosysteme und der Biodiversitätnot cited
- #2Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 74a Abs. 2Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.cited 1×
- #3Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 104a Abs. 1 EinleitungssatzZur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln einschliesslich sauberen Trinkwassers schafft der Bund Voraussetzungen für:cited 1×
- #4Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 104a Abs. 1 Bst. abisdie Sicherung der Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung;cited 1×
- #5Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 104a Abs. 2Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an. Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.cited 2×
- #6Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 104a Abs. 3Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.not cited
- #7Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, a bis und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen.not cited
- #8Ziff. 1.1, Wortlaut der Initiative, Art. 197 Ziff. 15 Abs. 3Die nötigen Anpassungen der landwirtschaftlichen Produktion sind sozialverträglich auszugestalten und werden vom Bund finanziell unterstützt.cited 2×
- #9ÜbersichtBerechtigte Anliegen der Initiative wie die Stärkung der Ernährungssicherheit und die Reduktion des ökologischen Fussabdrucks der Land- und Ernährungswirtschaft werden im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik angegangen.not cited
- #10Übersicht, Vorzüge und Mängel der InitiativeZu den Vorzügen der Ernährungsinitiative gehört, dass der Selbstversorgungsgrad von Lebensmitteln steigen würde, wodurch die Schweiz im Krisenfall weniger von Importen abhängig wäre.cited 1×
- #11Übersicht, Vorzüge und Mängel der InitiativeZudem könnten die Umwelt- und Klimaziele des Bundesrates, wie die Reduktion von Nährstoffverlusten, der Erhalt der Bodenfruchtbarkeit und die Reduktion der Treibhausgasemissionen, früher erreicht werden.cited 1×
- #12Übersicht, Vorzüge und Mängel der InitiativeDie Erhöhung des Netto-Selbstversorgungsgrades von heute rund 46 auf 70 Prozent würde grosse Umstellungen in der Produktion und im Konsum erfordern.cited 1×
- #13Ziff. 6.2.1, Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die GemeindenEine Annahme der Initiative hätte somit Mehrausgaben hauptsächlich für den Bund zur Folge. Da die Mehrausgaben von der Ausgestaltung der Abfederungsmassnahmen abhängen, kann ihr Umfang zum heutigen Zeitpunkt nicht beziffert werden.cited 1×
- #14Ziff. 6.2.1, Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die GemeindenAngesichts der angespannten finanziellen Lage des Bundes und des fehlenden finanzpolitischen Handlungsspielraums müssten solche Abfederungsmassnahmen anderweitig intern – zulasten anderer Ausgaben in der Landwirtschaft oder anderer Aufgabengebiete – kompensiert werden.cited 1×
- #15Ziff. 6.2.2, Auswirkungen auf die Land- und ErnährungswirtschaftEntsprechend dem Rückgang des Anteils von Fleisch in der Ernährung würden die Tierbestände in der Landwirtschaft um fast die Hälfte sinken (insb. Schweine und Mastgeflügel) und die pflanzliche Produktion zur direkten menschlichen Ernährung stark ausgedehnt (z. B. Brotgetreide +70 %).cited 1×
- #16Ziff. 6.2.2, Auswirkungen auf die Land- und ErnährungswirtschaftAufgrund der kurzen Umsetzungsfrist von zehn Jahren könnten gewisse Investitionen in der Landwirtschaft (z. B. in Ställe) sowie in den vor- und nachgelagerten Sektoren der Ernährungswirtschaft nicht vollständig amortisiert werden.cited 1×
- #17Ziff. 6.2.3, Auswirkungen auf die Umwelt und die GesellschaftDie Umweltwirkungen, die mit der inländischen Produktion in Verbindung stehen, nehmen um fast 20 Prozent ab. Die mit dem Import von Lebens- und Futtermitteln zusammenhängenden Umweltwirkungen sinken um 60 Prozent.cited 1×
- #18Ziff. 6.2.3, Auswirkungen auf die Umwelt und die GesellschaftWürde der Tierbestand in der Schweiz gesenkt, ohne dass sich die Konsummuster in Richtung einer verstärkt pflanzlichen Ernährung verändern, würde der Import von tierischen Produkten steigen, was zu einer Verlagerung der negativen Umweltwirkungen ins Ausland führen würde.cited 1×
- #19Ziff. 6.3, Mängel der InitiativeDas Ziel der Ernährungsinitiative, den Netto-SVG auf 70 Prozent zu erhöhen, ist nicht realistisch.cited 1×
- #20Ziff. 6.3, Mängel der InitiativeDamit die vorgegebenen Ziele fristgerecht erreicht werden, bräuchte es auf den Stufen Produktion und Konsum von Lebensmitteln staatliche Massnahmen mit hoher Eingriffstiefe (z. B. Einschränkung der tierischen Produktion durch Begrenzung der Futterzufuhr oder der Hofdüngerabgabe, Konsumlenkung z. B. in der Form von Steuern auf tierische Produkte).cited 1×
- #21Ziff. 6.3, Mängel der InitiativeDie Verankerung von aus gesetzlichen Grundlagen abgeleiteten oder von Bundesämtern konkretisierten Zielen in der BV ist nicht stufengerecht, da sie für eine Verfassungsbestimmung eine zu hohe Normdichte aufweisen.not cited
