Fonti / Botschaft zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» vom 16. Oktober 2024 (BBl 2024 2685)
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Botschaft zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» vom 16. Oktober 2024 (BBl 2024 2685)
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- Tedesco
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- https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2024/2685/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2024-2685-de-pdf-a.pdf
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| 13.09.2026, 21:04ATTUALE | application/pdf | 496 KB | be56f9…66b43451 | 57 |
Frammenti della versione attuale
- #1ÜbersichtDie eidgenössische Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» möchte Menschen und Tiere vor Knalllärm schützen, indem der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern stark eingeschränkt werden.citato 1×
- #2Übersicht, Inhalt der InitiativeDie eidgenössische Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» wurde am 3. November 2023 mit 137 193 gültigen Unterschriften eingereicht.non citato
- #3Übersicht, Inhalt der InitiativeWeiter könnten die Kantone für überregionale Veranstaltungen wie z.B. Seenachtsfeste oder überregionale Feiern zum 1. August Bewilligungen erteilen.citato 1×
- #4Ziff. 1.2, Zustandekommen und BehandlungsfristenDie Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu weder einen direkten Gegenentwurf noch einen indirekten Gegenvorschlag.non citato
- #5Ziff. 2.1, Vorschriften zum Umgang mit FeuerwerkskörpernDer Umgang mit Feuerwerkskörpern ist heute bereits weitgehend geregelt. Für die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerk bestehen Vorschriften auf allen drei föderalen Ebenen.citato 1×
- #6Ziff. 2.1.1, Nationale Vorschriften, SprengstoffgesetzgebungDie Regelung des Verkaufs von Feuerwerkskörpern im Detailhandel fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Sie können den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten (Art. 44 SprstG).citato 1×
- #7Ziff. 2.1.3, Kommunale VorschriftenIn neun der zehn grössten Städte der Schweiz (Zürich, Basel, Lausanne, Bern, Winterthur, Luzern, St. Gallen, Lugano und Biel) wird die Verwendung von Feuerwerkskörpern eingeschränkt. In den meisten von diesen Städten ist die Verwendung ohne Bewilligung nur am Nationalfeiertag, an Silvester und an sonstigen Bräuchen erlaubt.citato 1×
- #8Ziff. 2.1.3, Kommunale VorschriftenAuch kleinere Städte und Gemeinden schränken die Verwendung von Feuerwerken ein. In Davos wurde 2020 an der Gemeindeabstimmung ein Verbot von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern angenommen. Weitere Gemeinden sind Davos gefolgt.citato 1×
- #9Ziff. 2.2, Verbrauch von FeuerwerkskörpernEtwa drei Viertel der verwendeten Feuerwerkskörper werden importiert. Mit Abstand das wichtigste Herkunftsland ist China.citato 1×
- #10Ziff. 2.2, Verbrauch von FeuerwerkskörpernAuf der Basis von Detaillistenrechnungen geht die SKF von einem Jahresumsatz der Branche von 50 bis 60 Millionen Franken aus.citato 1×
- #11Ziff. 2.4, Auswirkungen von Feuerwerk auf Umwelt und GesellschaftGemäss Auskunft der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung werden durchschnittlich 70 Unfälle am Hörorgan durch Feuerwerkskörper pro Jahr bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva gemeldet.citato 1×
- #12Ziff. 2.4, Auswirkungen von Feuerwerk auf Umwelt und GesellschaftFerner können die Knallgeräusche von Feuerwerk Menschen in ihrem Wohlbefinden stören oder bei besonders sensiblen Gruppen, wie Kindern oder Kriegstraumatisierten, zu Stressreaktionen führen.citato 1×
- #13Ziff. 2.4, Auswirkungen von Feuerwerk auf Umwelt und GesellschaftAuch Tiere können durch Feuerwerk gefährdet oder gestört werden. Von hoher Tierschutzrelevanz sind knallende Lärm- und Lichtemissionen, die Tiere in Angst versetzen und damit zu hohen Stressbelastungen führen können.citato 1×
- #14Ziff. 2.4, Auswirkungen von Feuerwerk auf Umwelt und GesellschaftDurch Feuerwerkskörper entstehen jährlich mehrere hundert Tonnen Feinstaub. Dies entspricht je nach Jahr 2 bis 3 Prozent der jährlichen Feinstaubemissionen der Schweiz.citato 1×
- #15Ziff. 2.4, Auswirkungen von Feuerwerk auf Umwelt und GesellschaftIn den Jahren 2018 bis 2022 gab es jährlich durchschnittlich 8500 Gebäudebrandfälle, wovon 93 Fälle (1,1 Prozent) auf Feuerwerke zurückzuführen waren.citato 1×
- #16Ziff. 3.1, Ziele der InitiativeFeuerwerkskörper versetzten Kleinkinder, Haus-, Wild- und Nutztiere in Panik und störten den Schlaf von Mensch und Tier. Die Initiantinnen und Initianten möchten daher den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern stark einschränken.citato 1×
- #17Ziff. 3.1, Ziele der InitiativeDie Initiantinnen und Initianten möchten durch die weitgehende Einschränkung von Feuerwerken Unfälle und Brände vermeiden, Flora und Fauna vor unkontrollierbaren Feuerwerkskörpern und Bränden schützen und die Verschmutzung von Luft und Boden reduzieren.citato 1×
- #18Ziff. 3.1, Ziele der InitiativeTierhalterinnen und Tierhalter sollen davon bewahrt werden, um den 1. August mit ihren Haustieren verreisen zu müssen.citato 1×
- #19Ziff. 3.1, Ziele der InitiativeDurch die Umsetzung der Initiative erhoffen sich die Initiantinnen und Initianten eine zeitliche Eindämmung des Abfeuerns von Feuerwerkskörpern. Sie stören sich daran, dass nicht nur an den eigentlichen Feiertagen Feuerwerkskörper gezündet werden, sondern auch Tage vor und nachher und an etlichen privaten Feierlichkeiten.citato 1×
- #20Ziff. 3.2, Inhalt der vorgeschlagenen RegelungFür den Vollzug der Vorschriften sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Absatz 3).citato 1×
- #21Ziff. 3.2, Inhalt der vorgeschlagenen RegelungGemäss der Übergangsbestimmung (Art. 197 Ziff. 15 BV) tritt die Regelung zwei Jahre nach Annahme der Initiative in Kraft.non citato
- #22Ziff. 3.3, Erläuterung und Auslegung des InitiativtextesDie Initiative verlangt kein absolutes Verbot von Feuerwerk. Feuerwerkskörper, die keinen Lärm erzeugen, könnten weiterhin verkauft und verwendet werden.citato 1×
- #23Ziff. 3.3, Erläuterung und Auslegung des InitiativtextesZurzeit gibt es keine anerkannte Definition, was lärmerzeugende Feuerwerkskörper sind.citato 1×
- #24Ziff. 3.3, Erläuterung und Auslegung des InitiativtextesNach den Ausführungen der Initiantinnen und Initianten sind damit Feuerwerkskörper gemeint, die einen Knall erzeugen. Bengalhölzer oder herkömmliche Vulkane könnten beispielsweise weiterhin verwendet werden.citato 1×
- #25Ziff. 3.3, Erläuterung und Auslegung des InitiativtextesFalls für die Definition von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, ein Emissionsgrenzwert festgelegt werden würde, müsste die Kennzeichnung auf Feuerwerkskörpern in der Schweiz mit einem Lärmpegel ergänzt werden. Dazu müsste eine Messmethode festgelegt werden und für alle in der Schweiz in Verkehr gebrachten Feuerwerkskörper, müsste der Lärmpegel ermittelt werden. Dies hätte beträchtliche personelle und finanzielle Folgen.citato 1×
- #26Ziff. 3.3, Erläuterung und Auslegung des InitiativtextesWeiter bestünde die Schwierigkeit, dass Feuerwerkskörper (F1 bis F3), die ohne Bewilligung im Reiseverkehr eingeführt werden dürfen, aufgrund der fehlenden Kennzeichnung nicht als lärmerzeugend erkannt werden könnten.citato 1×
- #27Ziff. 3.3, Erläuterung und Auslegung des InitiativtextesLärmerzeugende Feuerwerkskörper dürften nur noch im Rahmen von Anlässen von überregionaler Bedeutung abgebrannt werden.citato 1×
- #28Ziff. 3.3, Erläuterung und Auslegung des InitiativtextesIn den Ausführungsbestimmungen müsste der Begriff der «überregionalen Bedeutung» konkretisiert werden.non citato
- #29Ziff. 3.3, Erläuterung und Auslegung des InitiativtextesSomit würde sich bei Annahme der Initiative nichts an der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen ändern.citato 1×
- #30Ziff. 4.1, Würdigung der Anliegen der InitiativeDer Bund setzt sich für einen rücksichtsvollen Einsatz von Feuerwerkskörpern ein, indem er vor dem Nationalfeiertag und vor Silvester die Bevölkerung entsprechend informiert.citato 1×
- #31Ziff. 4.1, Würdigung der Anliegen der InitiativeDie Auswirkungen vom Abbrennen von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern auf die Umwelt sind jedoch zeitlich und örtlich begrenzt.citato 1×
- #32Ziff. 4.1, Würdigung der Anliegen der InitiativeAnders beurteilt das Bundesgericht indes Knallkörper, die nur Lärm verursachten und für Dritte kaum attraktiv seien.citato 1×
- #33Ziff. 4.2.1, Auswirkungen auf Bund, Kantone und GemeindenDie Auswirkungen im Vollzug hängen davon ab, wie die Definition von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, aussehen wird. Je aufwendiger die Bestimmung und die Kontrolle des Lärmkriteriums sind, desto grösser sind die personellen und finanziellen Folgen im Vollzug.citato 1×
- #34Ziff. 4.2.1, Auswirkungen auf Bund, Kantone und GemeindenAn den Vollzugsaufgaben würde sich grundsätzlich nichts ändern. Feuerwerkskörper müssten weiterhin für die Zulassung und zur Identifikation vorgelegt werden. Neu müsste kontrolliert werden, dass keine Feuerwerkskörper, die Lärm erzeugen, im Detailhandel verkauft und von Personen gezündet werden.citato 1×
- #35Ziff. 4.2.1, Auswirkungen auf Bund, Kantone und GemeindenEs besteht die Möglichkeit, dass der unzulässige Import über den Onlinehandel zunimmt, da dieser nur schwer zu kontrollieren ist. Dies könnte zu einer Verringerung der Sicherheit führen, da die Kantone die Sicherheitsvorgaben in diesen Fällen nicht kontrollieren könnten.citato 1×
- #36Ziff. 4.2.1, Auswirkungen auf Bund, Kantone und GemeindenDer zusätzliche Vollzugsaufwand wäre davon abhängig, ob ein Kanton oder eine Gemeinde bereits heute entsprechende Regelungen erlassen hat.citato 1×
- #37Ziff. 4.2.2, Auswirkungen auf die UmweltDie Belästigung und Störung von Menschen und Tieren durch den Lärm von Feuerwerkskörpern, die Verschmutzung von Luft und Boden sowie das Risiko für Verletzungen oder Brände würde reduziert, da das Abfeuern von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern nur noch im Rahmen von Anlässen von überregionaler Bedeutung zugelassen wäre.citato 2×
- #38Ziff. 4.2.2, Auswirkungen auf die UmweltJedoch könnte es durch öffentliche Feuerwerke bei Anlässen von überregionaler Bedeutung weiterhin zu negativen Auswirkungen kommen, insbesondere zu einer kurzzeitigen Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub kommen.citato 1×
- #39Ziff. 4.2.3, Auswirkungen auf die GesellschaftKonsumentinnen und Konsumenten könnten bei Annahme der Initiative nur noch «lärmarme» Feuerwerkskörper kaufen und verwenden. Feuerwerke am Himmel mit den grossen Buketts wären nur noch im Rahmen von Anlässen von überregionaler Bedeutung möglich.citato 1×
- #40Ziff. 4.2.3, Auswirkungen auf die GesellschaftDie Zahl der Brände und Unfälle in der Schweiz dürfte abnehmen, da weniger Feuerwerkskörper abgefeuert würden.citato 1×
- #41Ziff. 4.2.3, Auswirkungen auf die GesellschaftPersonen, die sich am 1. August oder an Silvester vor dem Knalllärm zurückgezogen haben oder verreist sind, müssten dies voraussichtlich nicht mehr tun.citato 1×
- #42Ziff. 4.2.4, Auswirkungen auf die WirtschaftDas Verbot vom Verkauf von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern stellt eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 und 94 BV dar, da Firmen, die Feuerwerkskörper in der Schweiz produzieren, importieren, handeln oder gewerbsmässig verwenden in ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung eingeschränkt werden.citato 1×
- #43Ziff. 4.2.4, Auswirkungen auf die WirtschaftIn der Schweiz gibt es derzeit vier Firmen, die Feuerwerkskörper herstellen. Sie produzieren ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich lärmarme Feuerwerksartikel, vorwiegend Vulkane und Bengalhölzer sowie Tischfeuerwerk. Als Hersteller wären sie daher von einer Annahme der Initiative weniger stark betroffen.citato 1×
- #44Ziff. 4.2.4, Auswirkungen auf die WirtschaftDer Import von Feuerwerkskörpern erfolgt grösstenteils über ein Dutzend Grossfirmen. Die Importeure wären stark von der Initiative betroffen.citato 1×
- #45Ziff. 4.2.4, Auswirkungen auf die WirtschaftGemäss Schätzungen der Branche machen lärmerzeugende Feuerwerkskörper um die 70 Prozent des Umsatzes aus.citato 1×
- #46Ziff. 4.2.4, Auswirkungen auf die WirtschaftBei den grossen Detailhändlerinnen (Coop, Migros, Aldi, Lidl) machen Feuerwerkskörper nur einen sehr kleinen Teil des Sortiments aus. Entsprechend wären für sie die Auswirkungen eines Verkaufsverbots von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern gering.citato 1×
- #47Ziff. 4.2.4, Auswirkungen auf die WirtschaftAndere Firmen bieten, neben dem Verkauf von Feuerwerkskörper, das Abbrennen von Feuerwerken an. Sie wären daher stark betroffen sowohl von einem Verkaufsverbot von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern, als auch von einem Rückgang der Veranstaltungen mit Feuerwerk.citato 1×
- #48Ziff. 4.2.4, Auswirkungen auf die WirtschaftDie Branche beschäftigt gegen 200 Mitarbeitende direkt in den Hersteller- und Importfirmen.citato 1×
- #49Ziff. 4.2.4, Auswirkungen auf die WirtschaftDie Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft wären jedoch gering.citato 1×
- #50Ziff. 4.3, Vorzüge und Mängel der InitiativeFür den Bundesrat geht die Initiative jedoch zu weit. Die geltenden Regelungen erlauben es den Kantonen und Gemeinden bereits heute, den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern einzuschränken. Der zusätzliche Schutz durch die mit der Initiative geforderte Verfassungsänderung wäre beschränkt.citato 1×
- #51Ziff. 4.3, Vorzüge und Mängel der InitiativeZudem gehört ein Feuerwerk für viele Menschen in der Schweiz traditionsgemäss zu den Feierlichkeiten am 1. August, und immer mehr auch an Silvester.citato 1×
- #52Ziff. 4.3, Vorzüge und Mängel der InitiativeDas Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass es ein gewisses schützenswertes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Traditionen von Feuerwerken zum 1. August und zum Jahresende gibt, unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder öffentlich organisiertes Feuerwerk handelt.citato 1×
- #53Ziff. 4.3, Vorzüge und Mängel der InitiativeWeiter betrachten manche Leute das Feuerwerk als eine Kunstform, die Faszination auslöst und zu vielen künstlerischen Zwecken (wie Konzerten oder Sportveranstaltungen) eingesetzt wird.citato 1×
- #54Ziff. 4.3, Vorzüge und Mängel der InitiativeEine Rechtfertigung der Grundrechtseinschränkung wäre grundsätzlich durch das öffentliche Interesse am Gesundheits-, Umwelt- und Tierschutz möglich (Art. 36 Abs. 2 BV).non citato
- #55Ziff. 4.4, Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der SchweizDas vorgeschlagene Verkaufs- und Verwendungsverbot diskriminiert die Importe nicht. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Massnahme als Importbeschränkung i.S.v. Artikel XI:1 GATT zu betrachten ist.non citato
- #56Ziff. 4.4, Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der SchweizAngesichts alternativer, weniger handelseinschränkenden Massnahmen, wie die bereits praktizierten örtlichen und zeitlichen Einschränkungen, könnte die Erforderlichkeit der Massnahme jedoch nicht eindeutig bejaht werden.non citato
- #57Ziff. 5, SchlussfolgerungenDie Kantone und Gemeinden verfügen jedoch bereits heute über Rechtsgrundlagen, um den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern einzuschränken. Davon machen einige Kantone, Städte und Gemeinden Gebrauch.citato 1×
