Quellen / Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» vom 19. Juni 2026 (BBl 2026 1758)

Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex)

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» vom 19. Juni 2026 (BBl 2026 1758)

Herausgeber
Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex)
Sprache
Deutsch
Adresse
https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2026/1758/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2026-1758-de-pdf-a.pdf

Versionen sind unveränderlich. Eine geänderte Datei ergibt eine neue Version mit eigenem Hash; die alte bleibt abrufbar und zitierbar.

AbgerufenFormatGrössesha256Fragmente
13.09.2026, 21:19AKTUELLtext/html5 KBfbce9d…202e5b038
13.09.2026, 21:03application/pdf226 KB5748d1…edb576290
  1. #1Art. 1 Abs. 1Die Volksinitiative vom 27. März 2024 «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.nicht zitiert
  2. #2Art. 1 Abs. 2, Wortlaut der Initiative, Art. 128 Abs. 3bisDas Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet. Das Gesetz sorgt dafür, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.nicht zitiert
  3. #3Art. 1 Abs. 2, Wortlaut der Initiative, Art. 197 Ziff. 15, SachüberschriftÜbergangsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis (Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)nicht zitiert
  4. #4Art. 1 Abs. 2, Wortlaut der Initiative, Art. 197 Ziff. 15 Abs. 1Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 128 Absatz 3bis drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.nicht zitiert
  5. #5Art. 1 Abs. 2, Wortlaut der Initiative, Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 EinleitungssatzZur Sicherstellung der Nichtbenachteiligung von Ehepaaren gegenüber anderen Steuerpflichtigen regelt der Bundesrat in der Verordnung, dass für Ehepaare:nicht zitiert
  6. #6Art. 1 Abs. 2, Wortlaut der Initiative, Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 Bst. aneben der gemeinsamen Besteuerung eine alternative Steuerberechnung anhand des Tarifs und der Abzüge für unverheiratete Personen gemäss der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer erfolgt; undnicht zitiert
  7. #7Art. 1 Abs. 2, Wortlaut der Initiative, Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 Bst. bder tiefere der beiden berechneten Steuerbeträge in Rechnung gestellt wird.nicht zitiert
  8. #8Art. 2Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.nicht zitiert

← Zu den Vorlagen