Quellen / Institutionelles Protokoll zum Abkommen über die Freizügigkeit (AS 2026, Entwurf)
Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen über die Freizügigkeit (AS 2026, Entwurf)
- Herausgeber
- Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex)
- Sprache
- Deutsch
- Adresse
- https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fgae/2026/45/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fgae-2026-45-de-pdf-a.pdf
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Versionen
| Abgerufen | Format | Grösse | sha256 | Fragmente |
|---|---|---|---|---|
| 13.09.2026, 10:07AKTUELL | application/pdf | 274 KB | c312b6…3041b781 | 16 |
Fragmente der aktuellen Version
- #1Art. 5 Abs. 1Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.zitiert 1×
- #2Art. 5 Abs. 2Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in das Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.zitiert 1×
- #3Art. 5 Abs. 4Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Anhänge I bis III des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.nicht zitiert
- #4Art. 5 Abs. 7Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer nachstehend aufgeführten Ausnahme fallen: Artikel 5g, 5h, 5i, 5j, 7b, 7e, 7f, 7g, 7h und nach Anhang II Nummer II.1 Buchstaben a bis f.nicht zitiert
- #5Art. 6 Abs. 2Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.zitiert 1×
- #6Art. 10 Abs. 2Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet.zitiert 1×
- #7Art. 10 Abs. 3, Satz 1Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäss Artikel 7 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.zitiert 1×
- #8Art. 10 Abs. 4, EinleitungssatzLegt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss Absatz 3 vor:nicht zitiert
- #9Art. 10 Abs. 4 Bst. aso ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindendzitiert 1×
- #10Art. 11 Abs. 1, Satz 1Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben.zitiert 1×
- #11Art. 11 Abs. 2Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.zitiert 1×
- #12Art. 11 Abs. 4Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.zitiert 1×
- #13Art. 5, ÜberschriftArt. 5 Integration von Rechtsakten der Unionnicht zitiert
- #14Art. 6, ÜberschriftArt. 6 Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiznicht zitiert
- #15Art. 10, ÜberschriftArt. 10 Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeitennicht zitiert
- #16Art. 11, ÜberschriftArt. 11 Ausgleichsmassnahmennicht zitiert
