Quellen / Richtlinie 2004/38/EG, konsolidierte Fassung vom 16.06.2011

Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

Richtlinie 2004/38/EG, konsolidierte Fassung vom 16.06.2011

Herausgeber
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
Sprache
Deutsch
Adresse
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02004L0038-20110616

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AbgerufenFormatGrössesha256Fragmente
12.09.2026, 20:13AKTUELLtext/html99 KB33d313…8bb2bda72
  1. #1Artikel 16, ÜberschriftAllgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigennicht zitiert
  2. #2Artikel 16 Absatz 1Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.nicht zitiert

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