Feuerwerksinitiative / Auswirkungen / Was schon heute gilt

Kantone, Gemeinden & Vollzug

Was schon heute gilt

direktnur qualitativkeine VeränderungUmkehrbarkeit offenKantone und Gemeinden

Einfuhr, Verkauf und Verwendung von Feuerwerk sind schon heute auf allen drei föderalen Ebenen geregelt. Die Kantone können den Detailhandel zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten. Neun der zehn grössten Städte schränken die Verwendung ein, meist ist sie ohne Bewilligung nur am Nationalfeiertag, an Silvester und an sonstigen Bräuchen erlaubt; Davos hat 2020 in einer Gemeindeabstimmung lärmerzeugende Feuerwerkskörper verboten, weitere Gemeinden sind gefolgt. Vor dem Nationalfeiertag und vor Silvester informiert der Bund über einen rücksichtsvollen Umgang mit Feuerwerk. Laut Bundesrat geht die Initiative deshalb zu weit: Kantone und Gemeinden können Feuerwerk bereits heute einschränken, der zusätzliche Schutz durch die Verfassungsänderung wäre beschränkt. Die Initiative will Menschen und Tiere vor Knalllärm schützen; ein absolutes Feuerwerksverbot verlangt sie nicht – Feuerwerkskörper ohne Lärm blieben erlaubt.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (9)

stützt

Die Regelung des Verkaufs von Feuerwerkskörpern im Detailhandel fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Sie können den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten (Art. 44 SprstG).

stützt

Für den Bundesrat geht die Initiative jedoch zu weit. Die geltenden Regelungen erlauben es den Kantonen und Gemeinden bereits heute, den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern einzuschränken. Der zusätzliche Schutz durch die mit der Initiative geforderte Verfassungsänderung wäre beschränkt.

stützt

In neun der zehn grössten Städte der Schweiz (Zürich, Basel, Lausanne, Bern, Winterthur, Luzern, St. Gallen, Lugano und Biel) wird die Verwendung von Feuerwerkskörpern eingeschränkt. In den meisten von diesen Städten ist die Verwendung ohne Bewilligung nur am Nationalfeiertag, an Silvester und an sonstigen Bräuchen erlaubt.