Änderung des Kriegsmaterialgesetzes / Auswirkungen / Bundesrat darf bei ausserordentlichen Umständen von den Exportkriterien abweichen

Exportkontrolle für Kriegsmaterial

Bundesrat darf bei ausserordentlichen Umständen von den Exportkriterien abweichen

direktnur qualitativ↑ steigtumkehrbarBundesrat (Bewilligung von Auslandsgeschäften mit Kriegsmaterial)

Die Ausschlusskriterien für Kriegsmaterialexporte in Artikel 22a Absatz 2 KMG sind laut Bundesrat heute absolut formuliert; eine Güterabwägung ginge nur gestützt auf die Verfassung, was dem Wortlaut des Gesetzes zuwiderliefe. Neu kann der Bundesrat von den Kriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen des Landes es erfordern; Artikel 22 muss er einhalten. Laut Botschaft ist das nur zulässig, wenn das staatliche Interesse an der Bewilligung das Interesse an der Verweigerung deutlich überwiegt, und nur bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit – diese Voraussetzung nennt die Botschaft, der Gesetzestext nicht. Ob ausserordentliche Umstände vorliegen, entscheidet der Bundesrat. In der Vernehmlassung unterstützte eine Mehrheit den Vorentwurf; EVP, SP und Grüne lehnten ihn ab, nannten die Bedingungen sehr schwammig und sahen darin einen Blankoscheck. Die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee kündigte damals das Referendum an. Die Argumente des Referendumskomitees enthalten die hier verwendeten Quellen nicht.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (11)

relativiert

Zudem seien nach Ansicht dieser Parteien die Anwendungsbedingungen der Abweichungskompetenz sehr schwammig, womit dem Bundesrat ein Blankoscheck für die Aushebelung der Exportbestimmungen des KMG ausgehändigt und somit die demokratische Legitimität der Bewilligungskriterien unterminiert würde, die mit der Aufnahme dieser Kriterien ins KMG zur Umsetzung der Korrektur-Initiative erreicht worden sei.

relativiert

Der Entscheid, bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von den Bewilligungskriterien in Artikel 22a KMG abzuweichen, ist nur zulässig, wenn das übergeordnete staatliche Interesse an der Bewilligung eines ansonsten auf der Grundlage dieses Artikels nicht bewilligungsfähigen Auslandsgeschäftes das Interesse an der Bewilligungsverweigerung deutlich überwiegt.

Kontext

Gemäss dem aktuellen Rechtsrahmen ist eine Güterabwägung durch den Bundesrat nur möglich, wenn sie sich auf die Bestimmungen der BV stützt, insbesondere auf Artikel 184 BV. Eine solche auf die BV gestützte Bewilligung von Kriegsmaterialausfuhren würde dem Wortlaut des Gesetzes zuwiderlaufen und könnte institutionelle Fragen aufwerfen, während eine gesetzlich verankerte Abweichungskompetenz klare Verhältnisse schafft.

Kontext

Die Gruppe für eine Schweiz ohne Armee hat zudem in ihrer Stellungnahme angekündigt, dass sie das Referendum ergreifen werde, sollte das Parlament die Vorlage genehmigen.