Quellen / Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG), Änderung vom 19. Dezember 2025 (BBl 2026 22)

Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex)

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG), Änderung vom 19. Dezember 2025 (BBl 2026 22)

Herausgeber
Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex)
Sprache
Deutsch
Adresse
https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2026/22/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2026-22-de-pdf-a.pdf

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AbgerufenFormatGrössesha256Fragmente
13.09.2026, 21:19AKTUELLtext/html7 KB330bc8…2ac3b05a13
13.09.2026, 21:03application/pdf220 KBbbf20e…1137aa640
  1. #1KopfzeileAblauf der Referendumsfrist: 17. April 2026nicht zitiert
  2. #2Ziff. I, Art. 18, SachüberschriftNichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmennicht zitiert
  3. #3Ziff. I, Art. 18 Abs. 1Wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern, kann der Bundesrat vom staatlichen Endempfänger eine Nichtwiederausfuhrerklärung verlangen.zitiert 1×
  4. #4Ziff. I, Art. 18 Abs. 2Bei Einzelteilen und Baugruppen von Kriegsmaterial wird grundsätzlich auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn feststeht, dass es sich um eine Zulieferung im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette handelt.zitiert 2×
  5. #5Ziff. I, Art. 22a Abs. 2bisAbsatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen- , neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.zitiert 2×
  6. #6Ziff. I, Art. 22b, SachüberschriftAbweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäftenicht zitiert
  7. #7Ziff. I, Art. 22b Abs. 1 EinleitungssatzDer Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn:zitiert 1×
  8. #8Ziff. I, Art. 22b Abs. 1 Bst. aausserordentliche Umstände vorliegen; undnicht zitiert
  9. #9Ziff. I, Art. 22b Abs. 1 Bst. bdie Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.nicht zitiert
  10. #10Ziff. I, Art. 22b Abs. 2Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.zitiert 1×
  11. #11Ziff. I, Art. 22b Abs. 3Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.zitiert 1×
  12. #12Ziff. II Abs. 1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.nicht zitiert
  13. #13Ziff. II Abs. 2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.nicht zitiert

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