Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.
- Fragment#12 · Art. 11 Abs. 4
- Versionconsulté le 13.09.2026 · PDF · sha256 c312b6…3041b781
- SourceInstitutionelles Protokoll zum Abkommen über die Freizügigkeit (AS 2026, Entwurf)
- ÉditeurChancellerie fédérale suisse (Fedlex)
