Bilaterale III / Auswirkungen / Ausgleichsmassnahmen, wenn ein Schiedsspruch nicht umgesetzt wird

Institutionelle Zusammenarbeit Schweiz–EU

Ausgleichsmassnahmen, wenn ein Schiedsspruch nicht umgesetzt wird

2. Ordnungnur qualitativRichtung unklarumkehrbarSchweiz und EU; Unternehmen und Personen in den Binnenmarktabkommen

Setzt eine Partei einen Schiedsspruch nicht um, kann die andere verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen - im selben oder in einem anderen Binnenmarktabkommen, nicht darüber hinaus. Über die Verhältnismässigkeit kann das Schiedsgericht entscheiden. Ausgleichsmassnahmen wirken nicht rückwirkend; bereits erworbene Rechte von Privatpersonen und Unternehmen bleiben unberührt.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (4)

stützt

Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmassnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.

stützt

Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Tag der Notifikation der geplanten Ausgleichsmassnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmassnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.

stützt

Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage mitteilt, welche Massnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben.