Feuerwerksinitiative / Rechtliche Auswirkungen / Ausnahmebewilligungen für Anlässe von überregionaler Bedeutung

Verwaltungspflicht

Ausnahmebewilligungen für Anlässe von überregionaler Bedeutung

betrifft BV Art. 74a Abs. 2Schweizer Recht

Die zuständige kantonale Behörde könnte für Anlässe von überregionaler Bedeutung auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen, etwa für Seenachtsfeste oder überregionale Feiern zum 1. August. Nur dort dürften lärmerzeugende Feuerwerkskörper noch abgebrannt werden. Was «überregionale Bedeutung» heisst, müssten laut Bundesrat die Ausführungsbestimmungen konkretisieren.

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  1. BV Art. 74a Abs. 2 · SR 101betroffen

    Feuerwerk

    Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.

    • BV Art. 74a Abs. 2 verweist auf BV Art. 74a Abs. 1Die Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 gelten für das Verbot nach Abs. 1.
  2. Verwaltungspflicht · BV Art. 74a Abs. 2

    Ausnahmebewilligungen für Anlässe von überregionaler Bedeutung

  3. Kantone, Gemeinden & Vollzug

    Neue Kontrollen für die Kantone, Aufwand hängt von der Definition ab

    Den Vollzug hätten grundsätzlich die Kantone; an der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen änderte sich laut Bundesrat nichts. Neu müsste kontrolliert werden, dass lärmerzeugende Feuerwerkskörper weder im Detailhandel verkauft noch gezündet werden. Eine anerkannte Definition, was lärmerzeugend ist, gibt es heute nicht. Laut Bundesrat hängen die personellen und finanziellen Folgen davon ab, wie aufwendig das Lärmkriterium zu bestimmen und zu kontrollieren ist; ein Lärmgrenzwert würde eine Messmethode und eine neue Kennzeichnung aller Feuerwerkskörper verlangen. Ohne sie liessen sich im Reiseverkehr eingeführte Feuerwerkskörper nicht als lärmerzeugend erkennen, und der unzulässige Import über den Onlinehandel könnte zunehmen, was laut Bundesrat die Sicherheit verringern könnte. Wie viel zusätzlicher Aufwand entsteht, hängt auch davon ab, ob ein Kanton oder eine Gemeinde schon heute entsprechende Regeln hat.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  4. Bräuche & Feiertage

    Private Feuerwerke nur noch lärmarm, grosse Feuerwerke nur an überregionalen Anlässen

    Konsumentinnen und Konsumenten könnten laut Bundesrat nur noch «lärmarme» Feuerwerkskörper kaufen und verwenden – nach den Ausführungen des Initiativkomitees etwa Bengalhölzer oder herkömmliche Vulkane. Feuerwerke mit grossen Buketts am Himmel gäbe es nur noch an Anlässen von überregionaler Bedeutung, etwa Seenachtsfesten oder überregionalen Feiern zum 1. August, wenn der Kanton sie bewilligt. Laut Bundesrat gehört Feuerwerk für viele Menschen traditionsgemäss zum 1. August und immer mehr auch zu Silvester; das Bundesgericht hat ein gewisses schützenswertes öffentliches Interesse an diesen Traditionen festgehalten, ob das Feuerwerk privat oder öffentlich organisiert ist – anders als bei Knallkörpern, die nur Lärm verursachen. Manche betrachten Feuerwerk zudem als Kunstform. Das Initiativkomitee stört sich laut Botschaft daran, dass nicht nur an den Feiertagen selbst, sondern auch Tage davor und danach und an privaten Feiern Feuerwerk gezündet wird, und erhofft sich eine zeitliche Eindämmung.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.