Änderung des Kriegsmaterialgesetzes / Auswirkungen / Rüstungsindustrie: Lieferungen an Partner bleiben auch in Konfliktfällen möglich

Rüstungsindustrie

Rüstungsindustrie: Lieferungen an Partner bleiben auch in Konfliktfällen möglich

1. Ordnungnur qualitativ↑ steigtumkehrbarRüstungs- und Zulieferunternehmen (sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis)

Laut Bundesrat ist der Heimmarkt zu klein; die Unternehmen der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis müssen exportieren können. Seit dem Gegenvorschlag zur Korrektur-Initiative ist das Schweizer Exportrecht laut Bundesrat strenger als jenes der EU-Staaten, was die Industrie gegenüber der europäischen Konkurrenz benachteilige. Auch Einzelteile und Baugruppen fallen unter die Ausschlusskriterien. Die Abweichungskompetenz soll etwa erlauben, solche Lieferungen an Rüstungsunternehmen in Partnerstaaten aufrechtzuerhalten, die in einen bewaffneten Konflikt verwickelt werden; ihr Nutzen kann laut Bundesrat je nach Fall marginal oder entscheidend sein. Die vom Parlament eingefügten Regeln zu Zulieferteilen (Art. 18 Abs. 2) und zu Ländern mit Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht (Art. 22a Abs. 2bis) betreffen ebenfalls Ausfuhren; die Botschaft behandelt sie nicht. EVP, SP und Grüne sahen in der Vernehmlassung in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen der Rüstungsindustrie hinter der Änderung.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (9)

stützt

Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen- , neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.

stützt

Seit der Umsetzung des Gegenvorschlags zur Korrektur-Initiative ist der Rechtsrahmen der Schweiz im Bereich der Exportkontrolle strenger als derjenige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), wodurch die Schweizer Rüstungsindustrie im Verhältnis zur europäischen Konkurrenz benachteiligt wird.

stützt

Die Anwendung der Abweichungskompetenz könnte zum Beispiel erforderlich werden, um im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit zwischen Schweizer Zulieferbetrieben und Rüstungsunternehmen in Partnerstaaten, die plötzlich in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind, die Ausfuhr bestimmter Einzelteile und Baugruppen aufrechterhalten zu können.

stützt

Bei Einzelteilen und Baugruppen von Kriegsmaterial wird grundsätzlich auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn feststeht, dass es sich um eine Zulieferung im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette handelt.

relativiert

Je nach Tragweite einer Situation, in der «ausserordentliche Umstände» vorliegen, kann der Nutzen der Abweichungskompetenz für die STIB der Schweiz von marginaler oder von entscheidender Bedeutung sein.

Kontext

Es sei darauf hingewiesen, dass nicht nur ganze Waffensysteme als Kriegsmaterial gelten, sondern es fallen auch Einzelteile und Baugruppen, die im Rahmen internationaler Wertschöpfungsketten an ausländische Unternehmen geliefert werden, unter die Ausschlusskriterien von Artikel 22a KMG.