Bilaterale III / Auswirkungen / Weiterentwicklungen des EU-Rechts werden ins Freizügigkeitsabkommen übernommen

Institutionelle Zusammenarbeit Schweiz–EU

Weiterentwicklungen des EU-Rechts werden ins Freizügigkeitsabkommen übernommen

direktnur qualitativRichtung unklarteilweise umkehrbarBundesversammlung, Stimmberechtigte und Verwaltung

Neue EU-Rechtsakte im Bereich des Abkommens werden nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich übernommen und werden Teil der Schweizer Rechtsordnung. Ausgenommen sind die in Art. 5 Abs. 7 aufgezählten Bestimmungen, darunter die Beschränkung des Daueraufenthalts (FZA Art. 7e). Die Schweiz wirkt an der Ausarbeitung mit (Decision Shaping), und ihre verfassungsrechtlichen Verfahren bleiben vorbehalten.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (3)

stützt

Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in das Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.

stützt

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.

Kontext

Die regelmässige Aktualisierung der bestehenden und künftigen Binnenmarktabkommen wird durch die dynamische Rechtsübernahme sichergestellt; dies unter der Voraussetzung, dass (i) die Schweiz an der Weiterentwicklung des sie betreffenden EU-Rechts teilnehmen kann (Decision Shaping), (ii) ihre verfassungsrechtlichen Verfahren respektiert werden und (iii) keine EU-Rechtsentwicklungen übernommen werden, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen.