Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.
- Fragment#5 · Art. 6 Abs. 2
- Versionabgerufen 13.09.2026 · PDF · sha256 c312b6…3041b781
- QuelleInstitutionelles Protokoll zum Abkommen über die Freizügigkeit (AS 2026, Entwurf)
- HerausgeberSchweizerische Bundeskanzlei (Fedlex)
