Amending Protocol AFMP Art. 7e · AS 2026 (Entwurf)
Permanent residence
Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschliesslich derjenigen, die diesen Status gemäss der genannten Richtlinie behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen.
- VersionConcluded on 2 March 2026 · Draft, not in force
- ReferenceArt. 7e FZA (eingefügt durch das Änderungsprotokoll), Satz 1
- SourceÄnderungsprotokoll zum Abkommen über die Freizügigkeit (AS 2026, Entwurf)
- PublisherSwiss Federal Chancellery (Fedlex)
