Änderungsprotokoll FZA Art. 7e · AS 2026 (Entwurf)
Daueraufenthalt
Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschliesslich derjenigen, die diesen Status gemäss der genannten Richtlinie behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen.
- FassungAbgeschlossen am 2. März 2026 · Entwurf, nicht in Kraft
- FundstelleArt. 7e FZA (eingefügt durch das Änderungsprotokoll), Satz 1
- QuelleÄnderungsprotokoll zum Abkommen über die Freizügigkeit (AS 2026, Entwurf)
- HerausgeberSchweizerische Bundeskanzlei (Fedlex)
