BV Art. 130 Abs. 3quinquies · SR 101betroffen
Zur Sicherung der Finanzierung der 13. Altersrente erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte.
- FassungBundesbeschluss Zusatzfinanzierung der AHV (Abstimmung vom 29. November 2026) · Entwurf, nicht in Kraft
- FundstelleZiff. I, Art. 130 Abs. 3quinquies BV
- QuelleBundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer vom 19. Juni 2026 (BBl 2026 1757)
- HerausgeberSchweizerische Bundeskanzlei (Fedlex)
