Feuerwerksinitiative / Rechtliche Auswirkungen / Landesweites Verbot, Vollzug bei den Kantonen

Wirkung auf den Föderalismus

Landesweites Verbot, Vollzug bei den Kantonen

betrifft BV Art. 74a Abs. 3Schweizer Recht

Heute entscheiden Kantone und Gemeinden, ob sie Feuerwerk einschränken. Neu gälte das Verbot landesweit aus der Verfassung. Vollziehen würden es die Kantone, soweit das Gesetz den Vollzug nicht dem Bund vorbehält; an der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen änderte sich laut Bundesrat nichts.

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  1. Wirkung auf den Föderalismus · BV Art. 74a Abs. 3

    Landesweites Verbot, Vollzug bei den Kantonen

  2. Kantone, Gemeinden & Vollzug

    Was schon heute gilt

    Einfuhr, Verkauf und Verwendung von Feuerwerk sind schon heute auf allen drei föderalen Ebenen geregelt. Die Kantone können den Detailhandel zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten. Neun der zehn grössten Städte schränken die Verwendung ein, meist ist sie ohne Bewilligung nur am Nationalfeiertag, an Silvester und an sonstigen Bräuchen erlaubt; Davos hat 2020 in einer Gemeindeabstimmung lärmerzeugende Feuerwerkskörper verboten, weitere Gemeinden sind gefolgt. Vor dem Nationalfeiertag und vor Silvester informiert der Bund über einen rücksichtsvollen Umgang mit Feuerwerk. Laut Bundesrat geht die Initiative deshalb zu weit: Kantone und Gemeinden können Feuerwerk bereits heute einschränken, der zusätzliche Schutz durch die Verfassungsänderung wäre beschränkt. Die Initiative will Menschen und Tiere vor Knalllärm schützen; ein absolutes Feuerwerksverbot verlangt sie nicht – Feuerwerkskörper ohne Lärm blieben erlaubt.

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  3. Kantone, Gemeinden & Vollzug

    Neue Kontrollen für die Kantone, Aufwand hängt von der Definition ab

    Den Vollzug hätten grundsätzlich die Kantone; an der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen änderte sich laut Bundesrat nichts. Neu müsste kontrolliert werden, dass lärmerzeugende Feuerwerkskörper weder im Detailhandel verkauft noch gezündet werden. Eine anerkannte Definition, was lärmerzeugend ist, gibt es heute nicht. Laut Bundesrat hängen die personellen und finanziellen Folgen davon ab, wie aufwendig das Lärmkriterium zu bestimmen und zu kontrollieren ist; ein Lärmgrenzwert würde eine Messmethode und eine neue Kennzeichnung aller Feuerwerkskörper verlangen. Ohne sie liessen sich im Reiseverkehr eingeführte Feuerwerkskörper nicht als lärmerzeugend erkennen, und der unzulässige Import über den Onlinehandel könnte zunehmen, was laut Bundesrat die Sicherheit verringern könnte. Wie viel zusätzlicher Aufwand entsteht, hängt auch davon ab, ob ein Kanton oder eine Gemeinde schon heute entsprechende Regeln hat.

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