Feuerwerksinitiative / Rechtliche Auswirkungen / Verbot von Verkauf und Verwendung lärmerzeugender Feuerwerkskörper

Einschränkung eines Rechts

Verbot von Verkauf und Verwendung lärmerzeugender Feuerwerkskörper

betrifft BV Art. 74a Abs. 1Schweizer Recht

Verkauf und Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, wären verboten; Feuerwerkskörper ohne Lärm blieben erlaubt. Eine anerkannte Definition, was lärmerzeugend ist, gibt es heute nicht; das Initiativkomitee meint Feuerwerkskörper, die einen Knall erzeugen. Laut Bundesrat schränkt das Verbot die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) ein; gerechtfertigt werden könnte der Eingriff grundsätzlich durch den Gesundheits-, Umwelt- und Tierschutz. Nicht ausgeschlossen ist laut Bundesrat, dass das Verbot als Importbeschränkung nach dem GATT gilt; ob es erforderlich ist, lasse sich angesichts der bereits praktizierten örtlichen und zeitlichen Einschränkungen nicht eindeutig bejahen.

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  1. BV Art. 74a Abs. 2 · SR 101

    Feuerwerk

    Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.

    • BV Art. 74a Abs. 2 verweist auf BV Art. 74a Abs. 1Die Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 gelten für das Verbot nach Abs. 1.
  2. Einschränkung eines Rechts · BV Art. 74a Abs. 1

    Verbot von Verkauf und Verwendung lärmerzeugender Feuerwerkskörper

    stützt

    Das vorgeschlagene Verkaufs- und Verwendungsverbot diskriminiert die Importe nicht. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Massnahme als Importbeschränkung i.S.v. Artikel XI:1 GATT zu betrachten ist.

    stützt

    Das Verbot vom Verkauf von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern stellt eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 und 94 BV dar, da Firmen, die Feuerwerkskörper in der Schweiz produzieren, importieren, handeln oder gewerbsmässig verwenden in ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung eingeschränkt werden.

    stützt

    Angesichts alternativer, weniger handelseinschränkenden Massnahmen, wie die bereits praktizierten örtlichen und zeitlichen Einschränkungen, könnte die Erforderlichkeit der Massnahme jedoch nicht eindeutig bejaht werden.

    stützt

    Nach den Ausführungen der Initiantinnen und Initianten sind damit Feuerwerkskörper gemeint, die einen Knall erzeugen. Bengalhölzer oder herkömmliche Vulkane könnten beispielsweise weiterhin verwendet werden.

  3. Knalllärm, Mensch & Tier

    Weniger Knalllärm für Menschen und Tiere

    Verkauf und Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, wären verboten; lärmerzeugende Feuerwerke gäbe es nur noch an Anlässen von überregionaler Bedeutung. Laut Bundesrat würde die Belästigung und Störung von Menschen und Tieren durch den Lärm dadurch reduziert. Knallende Lärm- und Lichtemissionen können laut Bundesrat Tiere in Angst versetzen und bei Kindern oder Kriegstraumatisierten Stressreaktionen auslösen; wer sich am 1. August oder an Silvester vor dem Knalllärm zurückzog oder verreiste, müsste das voraussichtlich nicht mehr tun. Laut Initiativkomitee, wie es die Botschaft wiedergibt, versetzen Feuerwerkskörper Kleinkinder und Tiere in Panik und stören den Schlaf; Tierhalterinnen und Tierhalter sollen um den 1. August nicht mehr mit ihren Haustieren verreisen müssen. Der Bundesrat hält entgegen, die Auswirkungen auf die Umwelt seien zeitlich und örtlich begrenzt.

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  4. Feuerwerksbranche & Handel

    Importeure, Fachhandel und Feuerwerksfirmen stark betroffen, Gesamtwirtschaft kaum

    Etwa drei Viertel der verwendeten Feuerwerkskörper werden importiert, vor allem aus China. Der Branchenverband SKF geht von einem Jahresumsatz von 50 bis 60 Millionen Franken aus; lärmerzeugende Feuerwerkskörper machen laut Schätzungen der Branche um die 70 Prozent des Umsatzes aus. Laut Bundesrat schränkt das Verkaufsverbot die Wirtschaftsfreiheit der Firmen ein, die Feuerwerkskörper herstellen, importieren, handeln oder gewerbsmässig verwenden. Stark betroffen wären die Importeure – der Import läuft grösstenteils über ein Dutzend Grossfirmen – und Firmen, die Feuerwerke abbrennen. Die vier Schweizer Hersteller produzieren fast ausschliesslich lärmarme Artikel und wären weniger betroffen, für die grossen Detailhändler wären die Auswirkungen gering. Direkt in Herstellung und Import arbeiten gegen 200 Mitarbeitende. Auf die Gesamtwirtschaft wären die Auswirkungen laut Bundesrat gering.

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  5. Bräuche & Feiertage

    Private Feuerwerke nur noch lärmarm, grosse Feuerwerke nur an überregionalen Anlässen

    Konsumentinnen und Konsumenten könnten laut Bundesrat nur noch «lärmarme» Feuerwerkskörper kaufen und verwenden – nach den Ausführungen des Initiativkomitees etwa Bengalhölzer oder herkömmliche Vulkane. Feuerwerke mit grossen Buketts am Himmel gäbe es nur noch an Anlässen von überregionaler Bedeutung, etwa Seenachtsfesten oder überregionalen Feiern zum 1. August, wenn der Kanton sie bewilligt. Laut Bundesrat gehört Feuerwerk für viele Menschen traditionsgemäss zum 1. August und immer mehr auch zu Silvester; das Bundesgericht hat ein gewisses schützenswertes öffentliches Interesse an diesen Traditionen festgehalten, ob das Feuerwerk privat oder öffentlich organisiert ist – anders als bei Knallkörpern, die nur Lärm verursachen. Manche betrachten Feuerwerk zudem als Kunstform. Das Initiativkomitee stört sich laut Botschaft daran, dass nicht nur an den Feiertagen selbst, sondern auch Tage davor und danach und an privaten Feiern Feuerwerk gezündet wird, und erhofft sich eine zeitliche Eindämmung.

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