Änderung des Kriegsmaterialgesetzes / Rechtliche Auswirkungen / Konfliktkriterium gilt nicht für Länder mit Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht

Gesetzesänderung

Konfliktkriterium gilt nicht für Länder mit Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht

betrifft KMG Art. 22a Abs. 2bisSchweizer Recht

Das Ausschlusskriterium nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a – laut Bundesrat der Fall, dass das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist – gilt nicht für Länder, für die der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15, 16a und 20 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Gesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser ausserordentliche Umstände und die aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung. Das Parlament hat die Bestimmung eingefügt; die Botschaft behandelt sie nicht.

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  1. KMG Art. 22a Abs. 2 Bst. a · SR 514.51

    Der Wortlaut ist noch nicht erfasst.

      KMG Art. 22a Abs. 2bis · SR 514.51betroffen

      Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen- , neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.

      • KMG Art. 22a Abs. 2bis weicht ab von KMG Art. 22a Abs. 2 Bst. aAbs. 2bis nimmt Länder mit Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vom Kriterium nach Abs. 2 Bst. a aus.
    • Gesetzesänderung · KMG Art. 22a Abs. 2bis

      Konfliktkriterium gilt nicht für Länder mit Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht

      stützt

      Die markantesten Abweichungen stellen die beiden zwingenden Ausschlusskriterien für Bewilligungen dar, wenn das Bestimmungsland die Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt (Art. 22a Abs. 2 Bst. b KMG) oder in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist (Art. 22a Abs. 2 Bst. a KMG).

      stützt

      Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Länder, für welche der Bundesrat gestützt auf die Artikel 15 Absatz 2, 16a Absatz 2 und 20 Absatz 3 Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht. Ausfuhrgesuche für diese Länder werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen- , neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung.

    • Rüstungsindustrie

      Rüstungsindustrie: Lieferungen an Partner bleiben auch in Konfliktfällen möglich

      Laut Bundesrat ist der Heimmarkt zu klein; die Unternehmen der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis müssen exportieren können. Seit dem Gegenvorschlag zur Korrektur-Initiative ist das Schweizer Exportrecht laut Bundesrat strenger als jenes der EU-Staaten, was die Industrie gegenüber der europäischen Konkurrenz benachteilige. Auch Einzelteile und Baugruppen fallen unter die Ausschlusskriterien. Die Abweichungskompetenz soll etwa erlauben, solche Lieferungen an Rüstungsunternehmen in Partnerstaaten aufrechtzuerhalten, die in einen bewaffneten Konflikt verwickelt werden; ihr Nutzen kann laut Bundesrat je nach Fall marginal oder entscheidend sein. Die vom Parlament eingefügten Regeln zu Zulieferteilen (Art. 18 Abs. 2) und zu Ländern mit Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht (Art. 22a Abs. 2bis) betreffen ebenfalls Ausfuhren; die Botschaft behandelt sie nicht. EVP, SP und Grüne sahen in der Vernehmlassung in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen der Rüstungsindustrie hinter der Änderung.

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    • Exportkontrolle für Kriegsmaterial

      Bewaffneter Konflikt schliesst Exporte in bestimmte Länder nicht mehr aus

      Heute wird laut Bundesrat keine Ausfuhr bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist (Art. 22a Abs. 2 Bst. a). Neu gilt dieses Kriterium nicht für Länder, für die der Bundesrat Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht: Ausfuhrgesuche für sie werden bewilligt, ausser es liegen ausserordentliche Umstände vor und die aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erfordern eine Ablehnung. Diese Regel hat das Parlament eingefügt; die Botschaft des Bundesrates behandelt sie nicht, und welche Länder betroffen sind, legt der Gesetzestext selbst nicht fest. Laut Botschaft hatte die Hälfte der Wirtschaftsverbände in der Vernehmlassung weitergehende Anpassungen verlangt; der Bundesrat schlug sie nicht vor und überliess es den Räten, den Anwendungsbereich einzuschränken oder auszuweiten.

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    • Neutralität & Kriegsmaterial

      Was weiterhin gilt: Neutralitätsrecht, Artikel 22 und Embargos

      Artikel 22 KMG ändert sich nicht: Auslandsgeschäfte dürfen auch bei einer Abweichung nur bewilligt werden, wenn sie dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der Aussenpolitik nicht widersprechen. Dazu zählen laut Bundesrat der Vertrag über den Waffenhandel, das Neutralitätsrecht, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte. Für Ausfuhren, die neutralitätsrechtlichen Pflichten in einem internationalen Konflikt widersprächen, gilt die Abweichungskompetenz nicht, und von einem übernommenen Embargo (Art. 25) darf nicht abgewichen werden. Das Neutralitätsrecht verbietet Lieferungen aus staatseigenen Beständen an Konfliktparteien; private Exporte erlaubt es, verlangt aber die Gleichbehandlung der Kriegsparteien. Mit dem Ausschluss von Ländern in einem internationalen Konflikt geht das KMG laut Bundesrat heute weiter als das Neutralitätsrecht – diese zusätzliche Schranke lockert die Vorlage. Für Länder mit schweren Menschenrechtsverletzungen ist eine Abweichung grundsätzlich nicht vorgesehen; künftigen Entscheiden könne der Bundesrat aber nicht vorgreifen. Finanziell und personell wirkt sich die Änderung laut Bundesrat nicht auf den Bund aus.

      Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.