Zusatzfinanzierung der AHV / Rechtliche Auswirkungen / Mehrwertsteuer: Normalsatz +0,4, Sondersatz für Beherbergung +0,2 Prozentpunkte

Finanzielle Wirkung

Mehrwertsteuer: Normalsatz +0,4, Sondersatz für Beherbergung +0,2 Prozentpunkte

betrifft BV Art. 130 Abs. 3quinquiesSchweizer Recht

Nach dem neuen Absatz erhöht der Bundesrat zur Sicherung der Finanzierung der 13. Altersrente den Normalsatz um 0,4 und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte. Heute betragen sie laut Botschaft 8,1 und 3,8 Prozent. Den reduzierten Satz nennt der Beschluss nicht, und eine Befristung enthält er nicht.

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  1. BV Art. 130 Abs. 3quinquies · SR 101betroffen

    Zur Sicherung der Finanzierung der 13. Altersrente erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte.

    BV Art. 130 Abs. 3sexies · SR 101

    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3quinquies wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.

    • BV Art. 130 Abs. 3sexies verweist auf BV Art. 130 Abs. 3quinquiesAbs. 3sexies weist den Ertrag der Erhöhung nach Abs. 3quinquies dem AHV-Fonds zu.
  2. Finanzielle Wirkung · BV Art. 130 Abs. 3quinquies

    Mehrwertsteuer: Normalsatz +0,4, Sondersatz für Beherbergung +0,2 Prozentpunkte

  3. Unternehmen & Mehrwertsteuer

    Mehr Aufwand für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, Exporte nicht betroffen

    Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen die neuen Sätze umsetzen; laut Bundesrat ist das mit erheblichem personellem und finanziellem Aufwand verbunden und braucht idealerweise ein Jahr Vorlauf, sobald die Sätze feststehen. Können Unternehmen die Erhöhung nicht ganz weitergeben, kann das in Branchen mit starker Konkurrenz auf die Margen drücken. Unternehmen mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen oder zu geringem Umsatz können die Steuer auf ihren Vorleistungen nicht abziehen und tragen sie selbst. Exporte sind von der Mehrwertsteuer befreit und von der Erhöhung nicht betroffen. Für Beherbergungsleistungen steigt der Sondersatz um 0,2 Prozentpunkte.

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  4. Verteilung der Steuerlast

    Wer die 13. Altersrente bezahlt: alle, die konsumieren – auch die Rentnerinnen und Rentner

    Über die Mehrwertsteuer trägt laut Bundesrat die ganze Gesellschaft die Mehrkosten der 13. Altersrente, auch die Pensionierten, die den Zuschlag erhalten. Höhere Lohnbeiträge hat er verworfen, weil die Lohnkosten steigen und die Erwerbstätigen die Zusatzkosten tragen müssten. Haushalte mit tiefen Einkommen trifft eine höhere Mehrwertsteuer laut Bundesrat im Verhältnis zu ihrem Einkommen härter, auch wenn sie in Franken weniger bezahlen; der reduzierte Satz für Güter des täglichen Bedarfs schwächt das etwas ab. Für praktisch alle Rentnerhaushalte dürfte der Netto-Effekt laut Bundesrat positiv sein – gerechnet für die ursprünglich beantragten 0,7 Prozentpunkte. In der Vernehmlassung 2024 zogen linke Parteien, Gewerkschaften sowie Versicherten-, Frauen- und Seniorenorganisationen höhere Lohnbeiträge vor, weil dies sozialer sei; mehrere Wirtschaftsverbände wollten eine Finanzierung nur über die Mehrwertsteuer, damit auch Rentnerinnen und Rentner mittragen.

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  5. AHV-Finanzen

    Was schon heute gilt

    Über die 13. Altersrente selbst wird nicht abgestimmt: Volk und Stände haben sie am 3. März 2024 angenommen, und der Anspruch entsteht laut Bundesrat direkt gestützt auf die Verfassung, die zu ihrer Finanzierung nichts sagt. Nach dem Vorschlag des Bundesrates wird sie jeweils im Dezember ausbezahlt. Die Vorlage betrifft nur die Finanzierung. Schon heute fliessen 1,4 Prozentpunkte der Mehrwertsteuer direkt in die AHV – das Demografieprozent und 0,4 Prozentpunkte aus der Reform AHV 21 –, und rund drei Viertel ihrer Mittel stammen aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber. Den reduzierten Satz für Güter des täglichen Bedarfs (heute 2,6 Prozent) nennt der Beschluss nicht. Auch mit einer Zusatzfinanzierung bleibt laut Bundesrat eine Reform nötig, um die AHV nach 2030 zu stabilisieren; schon ohne 13. Altersrente würde das Umlageergebnis ab 2031 negativ. Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, bis Ende 2026 eine Vorlage für die Jahre 2030 bis 2040 zu unterbreiten.

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  6. Preise & Kaufkraft

    Höhere Preise – je nachdem, wie viel die Unternehmen weitergeben

    Eine höhere Mehrwertsteuer wirkt laut Bundesrat auf das allgemeine Preisniveau und damit auf die Kaufkraft der Haushalte. Wie stark und wie rasch, hängt davon ab, wie viel die Unternehmen weitergeben: in der Regel nicht vollständig und nicht sofort, sondern womöglich über mehrere Jahre. Bei der Einführung der Mehrwertsteuer 1995 und bei der Erhöhung zugunsten der AHV 1999 wurden 75 und 65 Prozent weitergegeben. Die Botschaft beziffert die Wirkung auf die Preise nur für die ursprünglich beantragten 0,7 Prozentpunkte; für die beschlossenen Sätze nennen die vorliegenden Quellen keine Zahl.

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  7. AHV-Finanzen

    Mehr Mehrwertsteuer-Einnahmen für den AHV-Ausgleichsfonds

    Der Bundesrat erhöht den Normalsatz der Mehrwertsteuer um 0,4 und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte; der ganze Ertrag geht an den Ausgleichsfonds der AHV. Die 13. Altersrente kostet laut Bundesrat bei ihrer Einführung 2026 rund 4,2 Milliarden Franken und 2030 rund 4,6 Milliarden Franken im Jahr. Ohne zusätzliche Einnahmen würde das Umlageergebnis der AHV laut Bundesrat ab 2026 negativ, und der Fonds fiele ab 2027 unter den Betrag einer Jahresausgabe, den er in der Regel nicht unterschreiten darf. Der Bundesrat hatte 0,7 Prozentpunkte beantragt, die 2030 rund 2,6 Milliarden Franken eingebracht hätten; die Bundesversammlung hat tiefere Sätze beschlossen. Wie viel diese einbringen, steht in den vorliegenden Quellen nicht. In der Vernehmlassung verlangten bürgerliche Kreise und Wirtschaftsvertreter, die Finanzierung erst mit der nächsten AHV-Reform zu regeln.

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