Feuerwerksinitiative / Rechtliche Auswirkungen / Ausführungsbestimmungen spätestens zwei Jahre nach der Annahme

Verfahrensänderung

Ausführungsbestimmungen spätestens zwei Jahre nach der Annahme

betrifft BV Art. 197 Ziff. 15Schweizer Recht

Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 74a müssten spätestens zwei Jahre nach der Annahme durch Volk und Stände in Kraft treten. Laut Bundesrat müssten sie den Begriff der «überregionalen Bedeutung» konkretisieren; eine anerkannte Definition lärmerzeugender Feuerwerkskörper gibt es heute nicht.

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  1. BV Art. 197 Ziff. 15 · SR 101betroffen

    Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)

    Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

    • BV Art. 197 Ziff. 15 verweist auf BV Art. 74aDie Frist gilt für die Ausführungsbestimmungen zu Art. 74a.
  2. Verfahrensänderung · BV Art. 197 Ziff. 15

    Ausführungsbestimmungen spätestens zwei Jahre nach der Annahme

  3. Feuerwerksbranche & Handel

    Importeure, Fachhandel und Feuerwerksfirmen stark betroffen, Gesamtwirtschaft kaum

    Etwa drei Viertel der verwendeten Feuerwerkskörper werden importiert, vor allem aus China. Der Branchenverband SKF geht von einem Jahresumsatz von 50 bis 60 Millionen Franken aus; lärmerzeugende Feuerwerkskörper machen laut Schätzungen der Branche um die 70 Prozent des Umsatzes aus. Laut Bundesrat schränkt das Verkaufsverbot die Wirtschaftsfreiheit der Firmen ein, die Feuerwerkskörper herstellen, importieren, handeln oder gewerbsmässig verwenden. Stark betroffen wären die Importeure – der Import läuft grösstenteils über ein Dutzend Grossfirmen – und Firmen, die Feuerwerke abbrennen. Die vier Schweizer Hersteller produzieren fast ausschliesslich lärmarme Artikel und wären weniger betroffen, für die grossen Detailhändler wären die Auswirkungen gering. Direkt in Herstellung und Import arbeiten gegen 200 Mitarbeitende. Auf die Gesamtwirtschaft wären die Auswirkungen laut Bundesrat gering.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  4. Kantone, Gemeinden & Vollzug

    Neue Kontrollen für die Kantone, Aufwand hängt von der Definition ab

    Den Vollzug hätten grundsätzlich die Kantone; an der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen änderte sich laut Bundesrat nichts. Neu müsste kontrolliert werden, dass lärmerzeugende Feuerwerkskörper weder im Detailhandel verkauft noch gezündet werden. Eine anerkannte Definition, was lärmerzeugend ist, gibt es heute nicht. Laut Bundesrat hängen die personellen und finanziellen Folgen davon ab, wie aufwendig das Lärmkriterium zu bestimmen und zu kontrollieren ist; ein Lärmgrenzwert würde eine Messmethode und eine neue Kennzeichnung aller Feuerwerkskörper verlangen. Ohne sie liessen sich im Reiseverkehr eingeführte Feuerwerkskörper nicht als lärmerzeugend erkennen, und der unzulässige Import über den Onlinehandel könnte zunehmen, was laut Bundesrat die Sicherheit verringern könnte. Wie viel zusätzlicher Aufwand entsteht, hängt auch davon ab, ob ein Kanton oder eine Gemeinde schon heute entsprechende Regeln hat.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.