Bilaterale III / Rechtliche Auswirkungen / Fristen für Parlament und Volk bei der Übernahme

Verfahrensänderung

Fristen für Parlament und Volk bei der Übernahme

betrifft Institutionelles Protokoll FZA Art. 6 Abs. 2Abkommen Schweiz–EU

Braucht eine Übernahme die Zustimmung von Parlament oder Volk, hat die Schweiz dafür höchstens zwei Jahre ab der Mitteilung; kommt es zu einem Referendum, drei Jahre.

Die Kette zeigt nur Beziehungen, die jemand erfasst und mit Belegen versehen hat. Nichts davon ist automatisch abgeleitet.

  1. Änderungsprotokoll FZA Art. 7e · AS 2026 (Entwurf)

    Daueraufenthalt

    Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschliesslich derjenigen, die diesen Status gemäss der genannten Richtlinie behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1 · AS 2026 (Entwurf)

    Integration von Rechtsakten der Union

    Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 4 · AS 2026 (Entwurf)

    Integration von Rechtsakten der Union

    Der Gemischte Ausschuss handelt gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Anhänge I bis III des Abkommens, einschliesslich der erforderlichen Anpassungen.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 7 · AS 2026 (Entwurf)

    Integration von Rechtsakten der Union

    Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer nachstehend aufgeführten Ausnahme fallen: Artikel 5g, 5h, 5i, 5j, 7b, 7e, 7f, 7g, 7h und nach Anhang II Nummer II.1 Buchstaben a bis f.

    Institutionelles Protokoll FZA Art. 6 Abs. 2 · AS 2026 (Entwurf)betroffen

    Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz

    Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.

    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 6 Abs. 2 verweist auf Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 4Die Fristen gelten für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach Art. 5 Abs. 4.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 4 verweist auf Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1Der Gemischte Ausschuss setzt die Übernahmepflicht nach Abs. 1 mit einem Beschluss um.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 7 weicht ab von Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 1Abs. 7 nimmt die aufgezählten Bestimmungen von der Übernahmepflicht nach Abs. 1 aus.
    • Institutionelles Protokoll FZA Art. 5 Abs. 7 verweist auf Änderungsprotokoll FZA Art. 7eArt. 7e FZA (Daueraufenthalt) gehört zu den Ausnahmen von der dynamischen Übernahme.
  2. Verfahrensänderung · Institutionelles Protokoll FZA Art. 6 Abs. 2

    Fristen für Parlament und Volk bei der Übernahme

    stützt

    Erfordert der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtsverbindlichkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich diese Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.

    Kontext

    Weder die einzelnen Abkommen noch die darin enthaltenen institutionellen Elemente verhindern, dass eine Volksinitiative lanciert werden kann, die sich gegen die Übernahme einer relevanten Weiterentwicklung des EU-Rechts in die betroffenen Abkommen richtet.

  3. Institutionelle Zusammenarbeit Schweiz–EU

    Weiterentwicklungen des EU-Rechts werden ins Freizügigkeitsabkommen übernommen

    Neue EU-Rechtsakte im Bereich des Abkommens werden nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich übernommen und werden Teil der Schweizer Rechtsordnung. Ausgenommen sind die in Art. 5 Abs. 7 aufgezählten Bestimmungen, darunter die Beschränkung des Daueraufenthalts (FZA Art. 7e). Die Schweiz wirkt an der Ausarbeitung mit (Decision Shaping), und ihre verfassungsrechtlichen Verfahren bleiben vorbehalten.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.

  4. Direkte Demokratie

    Volksentscheide gegen die Übernahme von EU-Recht bleiben möglich

    Referendum und Volksinitiative gegen eine Übernahme bleiben möglich. Für ihre verfassungsrechtlichen Verfahren hat die Schweiz höchstens zwei Jahre, bei einem Referendum drei. Lehnt das Volk eine Übernahme ab und wird endgültig auf eine neue Vorlage verzichtet, kann daraus ein Streitfall entstehen; setzt die Schweiz einen Schiedsspruch dann nicht um, sind Ausgleichsmassnahmen möglich. Der Bundesrat beschreibt das als Ermessensspielraum: Wer Ausgleichsmassnahmen in Kauf nimmt, kann von einer Pflicht aus einem Binnenmarktabkommen abweichen. Dasselbe Verfahren (Art. 10 und 11) gilt, wenn ein angenommener Volksentscheid später einer Pflicht aus dem Abkommen widerspricht.

    Nur qualitativ beschrieben, ohne Zahl.